§
1
Der
Name des Vereins lautet
„Jungendinitiative Wermelskirchen e.V.“.
Er
soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Wermelskirchen.
§
2
Zweck
des Vereins „Jugendinitiative Wermelskirchen e.V.“
ist die
Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge,
was durch die
Selbstverwaltung des Jugendzentrums am Bahndamm erreicht werden
soll.
§
3
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen
Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
5
Mitgliedschaft
Mitgliede
des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein
Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird kein
Gebrauch vom Recht der Berufung gemacht, unterwirft sich das
Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
§
6
Organe
Organe
des Vereins sind:
Der
Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§
7
Der
Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandes während der
Amtsprobe aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§
8
Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung
des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Beschlüsse über den Berufung eines Mitgliedes gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand
Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§
9
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils
am 1. jeden Monats im voraus fällig. Über die Höhe
des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
10
Bei
Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an den
„Tierschutzverein
Wermelskirchen e.V.“
oder
falls dieser nicht mehr existiert, an
„Greenpeace
Deutschland“
die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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